RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0103

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0104 91/09/0106 91/09/0105

Rechtssatz

Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen. Einen zurückverweisenden Bescheid iS dieser Gesetzesbestimmung muß entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (Hinweis E 9.1.1963, 23/61, VwSlg 5934 A/1963; E 17.9.1985, 85/07/0117).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090103.X03

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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