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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0104 91/09/0106 91/09/0105Rechtssatz
Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von § 66 Abs 2 AVG Gebrauch zu machen. Einen zurückverweisenden Bescheid iS dieser Gesetzesbestimmung muß entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (Hinweis E 9.1.1963, 23/61, VwSlg 5934 A/1963; E 17.9.1985, 85/07/0117).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090103.X03Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009