Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 2Stammrechtssatz
Ein als Beschuldigter Verfolgter, zur Vertretung nach außen Berufener kann sich nur dann auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Beh spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (Hinweis E VS 1987/01/16, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Es reicht aus, wenn der Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt wird, gehört doch das Berufungsverfahren zum Verwaltungsstrafverfahren und gilt in diesem Verfahren kein Neuerungsverbot (Hinweis E 1951/09/20, 0525/49, VwSlg 2227 A/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090067.X03Im RIS seit
26.09.1991Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009