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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AKG 1954 §19 Abs4;Rechtssatz
"Sinngemäße" (oder auch entsprechende) Anwendung einer Norm auf Grund gesetzlicher Verweisung bedeutet, "daß die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird....., miteinander so in Beziehung zu setzen sind, daß den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird" (Hinweis Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5te Auflage, S 250).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090092.X03Im RIS seit
11.07.2001