RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/08/0237 2

Stammrechtssatz

Hat es die Bf unterlassen, den Behörden des Verwaltungsverfahrens entsprechende Unterlagen als Beweismittel vorzulegen, dann kann sie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder nachholen, noch aus dem Unterbleiben der diesbezüglichen Beweisaufnahmen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ableiten (Hinweis auf E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090046.X01

Im RIS seit

26.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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