RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §8;
BDG 1979 §112;
B-VG Art119a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GehG 1956 §13;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/09/0157

Rechtssatz

Das bloß wirtschaftliche Interesse einer Stadtgemeinde an der Enthebung eines in ihren Diensten stehenden Revierinspektors vom Dienst und an seiner Bezugskürzung auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung ist mit dem zur Begründung der Beschwerdelegitimation erforderlichen rechtlichen Interesse nicht gleichzusetzen (Hinweis B 30.10.1990, 89/04/0274).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090129.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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