RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0089

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
KOVG 1957 §90 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0876/65 E 8. Oktober 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift weitere Sachverständigengutachten oder das Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen.

Schlagworte

Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter UntersuchungenSachverständiger Fakultätsgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090089.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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