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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0876/65 E 8. Oktober 1965 RS 1Stammrechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift weitere Sachverständigengutachten oder das Gutachten einer Universitätsklinik einzuholen.
Schlagworte
Person des Sachverständigen Anspruch der Partei auf die Verpflichtung der Behörde zur Beiziehung bestimmter Sachverständiger und Durchführung bestimmter UntersuchungenSachverständiger FakultätsgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090089.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010