RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AKG 1954 §19 Abs4;
ASVG §21 Abs1;
ASVG §21 Abs3;
ASVG §69 Abs1;
ASVG §69 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Zweck der Rechtsfigur der Formalversicherung ist darin gelegen, daß im Interesse der Rechtssicherheit eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers auch dann eintritt, wenn er auf Grund einer vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung zunächst als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten drei Monate ununterbrochen die Beiträge unbeanstandet angenommen hat. Mit der Formalversicherung sind also für deren Dauer sowohl für den vermeintlich Pflichtversicherten wie auch für die in Betracht kommenden Versicherungsträger alle Rechte und Pflichten verbunden, die sich aus der Pflichtversicherung auf Grund einer wirklich versicherungspflichtigen Tätigkeit ergeben hätten, dies insbesondere sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht wie der Anspruchsberechtigung (Hinweis M. Binder, Die Formalversicherung, ZAS 1971 Nr 5, S 163 ff und Nr 6, S 209 ff)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090092.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten