RS Vwgh 1991/9/26 91/06/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Vorlage von Unterlagen ist eine Frist von vier Wochen jedenfalls ausreichend.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare BeilagenRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060134.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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