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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0141 5Stammrechtssatz
Das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es geeignet ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (hier: § 3 Abs 1 AuslBG) sicherzustellen, hat der Besch aber nicht unter Beweis gestellt, wenn er es insb unterlassen hat, im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen er Kontrollen durchgeführt hat (Hinweis E 13.10.1988, 88/08/0201, 0202).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090040.X03Im RIS seit
26.09.1991