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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0061 1Stammrechtssatz
Der Beschluß, gemäß § 123 Abs 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren einzuleiten, ist nicht bloß eine prozeßleitende Verfügung, sondern er gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, dann tritt ex lege eine Veränderung bestimmter dienstlicher Rechte und Pflichten des Beamten ein. Der Einleitungsbeschluß ist daher als Bescheid zu qualifizieren und als solcher mangels Einrichtung eines gesetzlich zulässigen administrativen Instanzenzuges unmittelbar mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anfechtbar (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090094.X02Im RIS seit
11.07.2001