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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 90 Abs 5 KOVG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und Forschung sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht. Im Fall der Erteilung des Sichtvermerkes des leitenden Arztes gem § 90 Abs 5 KOVG tritt keine Bindung des LIA in der Form ein, daß es diesem verwehrt wäre, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn dagegen dem Gutachten widersprochen wird, muß ein weiterer Sachverständiger bestellt werden. Das widersprochene Gutachten ist dann aber für die Behörde in keiner Weise mehr als Entscheidungsgrundlage geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989090030.X05Im RIS seit
25.05.2001