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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0104 91/09/0106 91/09/0105Rechtssatz
Seit der Einfügung des § 125a in das BDG 1979 durch die BDG-Nov 1988 steht es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd § 66 Abs 2 AVG) oder eine Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von § 66 Abs 2 AVG entsprechend, dh in einer der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise zu begründen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0012).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090103.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2009