RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0103

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §125a;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0104 91/09/0106 91/09/0105

Rechtssatz

Seit der Einfügung des § 125a in das BDG 1979 durch die BDG-Nov 1988 steht es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG im Ermessen der Disziplinaroberkommission (Disziplinarbehörde zweiter Instanz), ob sie eine kassatorische Entscheidung (iSd § 66 Abs 2 AVG) oder eine Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG fällt. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen und die Ermessensübung sind im Falle der Gebrauchnahme von § 66 Abs 2 AVG entsprechend, dh in einer der nachprüfenden Kontrolle des VwGH zugänglichen Weise zu begründen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0012).

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Verhältnis zu anderen Materien und Normen DiversesBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090103.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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