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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs1;Rechtssatz
Da Personalbereitstellungsunternehmungen nicht von Verordnungen, die auf § 1 Abs 2 BEinstG beruhen (insbesondere nicht von der Verordnung des BMS über die Änderung der Pflichtzahl nach dem InvEG für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie) erfaßt sind, ist in diesem Fall bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe von der Pflichtzahlregelung nach § 1 Abs 1 BEinStG auszugehen (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0115, 0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090122.X01Im RIS seit
26.09.1991Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009