RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0103

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VStG §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0104 91/09/0106 91/09/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0252 E 15. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Durch eine Aufhebung gem §§ 24 VStG 1950, 66 Abs 2 AVG 1950 - dies ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid welcher mit VwGH-Beschwerde angefochten werden kann (Hinweis auf E VS II vom 10.12.1951, 1491/50, VwSlg Anh. 33) - kann der Bfr einerseits dadurch in seinen Rechten verletzt werden, dass die Berufungsbehörde von dieser Regelung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, aber auch dadurch, dass die Berufungsbehörde von einer für ihn nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist. (Hinweis auf Azizi, Zur Bindung an die Rechtsanschauung der zurückverweisenden Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG, ZfV 1976, S 133ff)

Schlagworte

Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090103.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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