Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, Formgebrechen, deren Vorliegen die Verwaltungsbehörde erster Instanz übersehen hat, aufzugreifen und deren Behebung in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG anzuordnen, wenn ohne eine solche Mängelbehebung eine Entscheidung über das Anbringen nicht möglich wäre (hier wurde der Formmangel des Fehlens der Unterschrift des zweiten Privatanklägers auf dem Strafantrag gem § 56 VStG erst im Berufungsverfahren gem § 13 Abs 3 AVG behoben;
Hinweis E 28.5.1974, 614/73, VwSlg 8622 A/1974).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991100110.X01Im RIS seit
06.11.2000