RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0115

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §1 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
PflichtzahlV Baugewerbe und Bauindustrie 1976 §1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0116

Rechtssatz

Der Betriebssystematik 1968 für sich allein kommt weder Gesetzesrang noch Verordnungsrang zu. Die auf § 1 Abs 2 BEinstG gestützten Verordnungen, insbesondere die Verordnung des BMS über die Änderung der Pflichtzahl nach dem InvEG für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie, knüpfen aber an die Betriebssystematik 1968 an und bestimmen für bestimmte dort genannte Tätigkeiten eine von der grundsätzlichen Regelung nach § 1 Abs 1 BEinstG abweichende Pflichtzahl. Insoweit kommt den Bestimmungen der Betriebssystematik 1968 normative Bedeutung zu, weil damit der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnungen im Wege der Verweisung umschrieben wird. Darüber hinaus ist wegen des Sachzusammenhanges bei der Ermittlung des Sinngehaltes dieser normativ bedeutsamen Teile der Betriebssystematik 1968 auf deren Gesamtsystem zurückzugreifen, es sei denn, der Verordnungsgeber würde erkennbar von dem Regelungssystem, an das er anknüpft, abweichen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090115.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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