Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BEinstG §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/09/0116Rechtssatz
Der Betriebssystematik 1968 für sich allein kommt weder Gesetzesrang noch Verordnungsrang zu. Die auf § 1 Abs 2 BEinstG gestützten Verordnungen, insbesondere die Verordnung des BMS über die Änderung der Pflichtzahl nach dem InvEG für einstellungspflichtige Dienstgeber des Baugewerbes und der Bauindustrie, knüpfen aber an die Betriebssystematik 1968 an und bestimmen für bestimmte dort genannte Tätigkeiten eine von der grundsätzlichen Regelung nach § 1 Abs 1 BEinstG abweichende Pflichtzahl. Insoweit kommt den Bestimmungen der Betriebssystematik 1968 normative Bedeutung zu, weil damit der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnungen im Wege der Verweisung umschrieben wird. Darüber hinaus ist wegen des Sachzusammenhanges bei der Ermittlung des Sinngehaltes dieser normativ bedeutsamen Teile der Betriebssystematik 1968 auf deren Gesamtsystem zurückzugreifen, es sei denn, der Verordnungsgeber würde erkennbar von dem Regelungssystem, an das er anknüpft, abweichen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090115.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009