RS Vwgh 1991/9/26 91/09/0040

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/22 90/09/0132 8

Stammrechtssatz

Der dem Besch nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person (die kein verantwortlich Beauftrager iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG ist) übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090040.X02

Im RIS seit

26.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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