RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1991
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §20 Abs1;

Rechtssatz

Zwar erlaubt die Tatsache der Verletzung der Anzeigepflicht gem

§ 20 Abs 2 AZG nicht den Schluß, außergewöhnliche Fälle gem

§ 20 Abs 1 seien nicht vorgelegen. Die Beh weist jedoch

ohnedies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage der Voraussetzungen nach § 20 Abs 1 AZG hin, daß die Arbeiten für das in Rede stehende Unternehmen typische Arbeiten darstellen, die regelmäßig durchgeführt werden. Damit hat die Beh zu Recht die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen verneint, sind doch außergewöhnliche Fälle in diesem Sinn Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können, die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten