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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §20 Abs1;Rechtssatz
Zwar erlaubt die Tatsache der Verletzung der Anzeigepflicht gem
§ 20 Abs 2 AZG nicht den Schluß, außergewöhnliche Fälle gem
§ 20 Abs 1 seien nicht vorgelegen. Die Beh weist jedoch
ohnedies in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage der Voraussetzungen nach § 20 Abs 1 AZG hin, daß die Arbeiten für das in Rede stehende Unternehmen typische Arbeiten darstellen, die regelmäßig durchgeführt werden. Damit hat die Beh zu Recht die Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen verneint, sind doch außergewöhnliche Fälle in diesem Sinn Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können, die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (Hinweis E 24.9.1990, 90/19/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013