RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §22 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Es ergibt sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung der Vorwurf, daß trotz einer Arbeitnehmerzahl von mehr als 250 (ca 500) keine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet worden ist. Die Aufforderung stellt dabei eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, daß mit diesem Vorwurf die vermißte Regelmäßigkeit der Beschäftigung der Anzahl von mehr als 250 Arbeitnehmern mitumfaßt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190139.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten