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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §22 Abs1;Rechtssatz
Es ergibt sich aus der Aufforderung zur Rechtfertigung der Vorwurf, daß trotz einer Arbeitnehmerzahl von mehr als 250 (ca 500) keine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet worden ist. Die Aufforderung stellt dabei eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. Es kann nämlich kein Zweifel bestehen, daß mit diesem Vorwurf die vermißte Regelmäßigkeit der Beschäftigung der Anzahl von mehr als 250 Arbeitnehmern mitumfaßt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190139.X01Im RIS seit
01.06.2001