RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0088

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Beh legt im angefochtenen Bescheid ausreichend und schlüssig dar, warum sie die Tat als erwiesen habe annehmen dürfen, und nicht der anderslautenden Verantwortung des Besch zu folgen gewesen sei. Ob diese Beweiswürdigung aber richtig in dem Sinn ist, daß das den Besch belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der VwGH aufgrund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrollbefugnis in einem Verfahren über die Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemeinfreie BeweiswürdigungVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190088.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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