RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0174

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Der Beschwerdefall 91/19/0175 wurde am 30.9.1991 im gleichen Sinne entschieden.

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959) befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die - auch im Verwaltungsstrafverfahren zum Tragen kommende - Mitwirkungspflicht der Partei erfordert es, daß diese den ihr vorgehaltenen Beweisergebnissen, die sie als unvollständig oder unrichtig erachtet, konkrete Behauptungen entgegensetzt und entsprechende Beweise hiefür anbietet. Unterläßt sie dies, so bedeutet dies keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, vielmehr geht eine sich aus der mangelnden Mitwirkung der Partei allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der Behörde insofern zu Lasten der Partei, als sie eine solche vor dem VwGH nicht mehr geltend machen kann (Hinweis E 2.4.1982, 81/04/0127;

E 28.9.1988, 88/02/0030).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190174.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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