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21/03 GesmbH-RechtNorm
AAV §46;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Strafbarkeit des Besch (hier: handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH) sei deshalb nicht gegeben, weil für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Gerüstung ein diese zur Verfügung stellender "Generalunternehmer" verantwortlich gewesen sei, verkennt der Besch die Rechtslage, weil sowohl für die Einhaltung des § 46 AAV als auch des § 7 Abs 1 BArbSchV der jeweilige Arbeitgeber (bzw dessen Bevollmächtigter) verantwortlich ist (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0501).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190196.X01Im RIS seit
01.06.2001