RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0196

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46;
ASchG 1972 §31 Abs2;
BArbSchV §7 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Strafbarkeit des Besch (hier: handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH) sei deshalb nicht gegeben, weil für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Gerüstung ein diese zur Verfügung stellender "Generalunternehmer" verantwortlich gewesen sei, verkennt der Besch die Rechtslage, weil sowohl für die Einhaltung des § 46 AAV als auch des § 7 Abs 1 BArbSchV der jeweilige Arbeitgeber (bzw dessen Bevollmächtigter) verantwortlich ist (Hinweis E 15.4.1991, 90/19/0501).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190196.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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