RS VwGH Beschluss 1991/09/30 90/19/0497

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0071 Rechtssatz

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine amtswegige Prüfung, ob andere - vom Antragsteller nicht geltend gemachte - Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen.

Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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