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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §12 Abs1;Rechtssatz
Von einer "äußerst geringen" Schuld des Besch muß die Beh anhand der Aktenlage keineswegs ausgehen. Daß aber die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit - so der Besch weiter - von den Dienstnehmern "selbst gewünscht wurden und freiwillig erfolgt" sind, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (Hinweis E 8.6.1989, 87/08/0302).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013