RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0136

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Von einer "äußerst geringen" Schuld des Besch muß die Beh anhand der Aktenlage keineswegs ausgehen. Daß aber die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit - so der Besch weiter - von den Dienstnehmern "selbst gewünscht wurden und freiwillig erfolgt" sind, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (Hinweis E 8.6.1989, 87/08/0302).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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