RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0195

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1972 §1;
MeldeG 1972 §3 Abs1;
MeldeG 1972 §6 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muß man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, daß in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen befriedigt werden (Hinweis E 16.2.1983, 82/01/0096, 0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190195.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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