RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0194

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ArbVG §97 Abs1 Z2;
KJBG 1987 §27 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann iSd

§ 31 Abs 1 VStG die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundliegenden Sachverhaltselemente bezieht (Hinweis E VS 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).

§ 27 Abs 2 KJBG 1987 normiert eine grundsätzliche Verpflichtung von Arbeitgebern, wobei der Gesetzgeber jedoch jene Arbeitgeber vom Adressatenkreis des Gebots ausgenommen hat, in deren Betrieb eine Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 2 des ArbVG besteht. Es bedarf daher keiner Verfolgungshandlung, die den Umstand, daß in dem in Rede stehenden Betrieb keine Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG besteht, umfassen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190194.X01

Im RIS seit

30.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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