RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0138

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
PaßG 1969 §28;
PaßG 1969 §37;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung (hier: einer Mitteilung angefügte Erklärung, daß kein Sichtvermerk erteilt werden kann) ist als eine die Zuständigkeit der Beh zur Erteilung des beantragten Sichtvermerkes verneinende Entscheidung zu qualifizieren, die als verfahrensrechtlicher Bescheid einer Anfechtung vor dem VwGH zugänglich ist. Die vorliegende Bescheidbeschwerde ist demnach zulässig.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190138.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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