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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27;Rechtssatz
Anweisungen zur Einhaltung der Arbeitszeitsvorschriften und die bloß stichprobenartigen Überprüfungen derselben stellen nur einen Teil des betrieblichen Kontrollsystems dar
(Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0054, 90/19/0055, 0083, 0086). Daß die Dienstnehmer bisher ein diesbezügliches "Wohlverhalten" an den Tag gelegt hätten, durfte den Besch nicht bewegen, die künftige Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anzunehmen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013