RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0136

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27;
ARG 1984 §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Anweisungen zur Einhaltung der Arbeitszeitsvorschriften und die bloß stichprobenartigen Überprüfungen derselben stellen nur einen Teil des betrieblichen Kontrollsystems dar

(Hinweis E 2.7.1990, 90/19/0054, 90/19/0055, 0083, 0086). Daß die Dienstnehmer bisher ein diesbezügliches "Wohlverhalten" an den Tag gelegt hätten, durfte den Besch nicht bewegen, die künftige Sicherstellung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften anzunehmen.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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