RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0136

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Auf den Einwand des Besch, der (andere) Gesellschafter sei zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG bestellt gewesen, war nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Die Aufstellung einer solchen Behauptung und deren Beweis im Verwaltungsverfahren ist Sache des Besch (Hinweis E 20.9.1990, 90/18/0167).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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