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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Auf den Einwand des Besch, der (andere) Gesellschafter sei zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG bestellt gewesen, war nicht näher einzugehen, weil es sich hiebei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Die Aufstellung einer solchen Behauptung und deren Beweis im Verwaltungsverfahren ist Sache des Besch (Hinweis E 20.9.1990, 90/18/0167).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190136.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013