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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs3;Rechtssatz
Der Begriff "in einem anderen Staat ... anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat" bedeutet, daß der Asylwerber bei der Rückkehr in diesen Staat nicht Gefahr läuft, in seinen Heimatstaat (oder - sofern er staatenlos ist - in den Staat, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz gehabt hat) abgeschoben zu werden, und daß der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von diesen geduldet wurde (Hinweis E 7.5.1986, 84/01/0094; E 22.5.1985, 84/01/0255, VwSlg 11773 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190231.X01Im RIS seit
30.09.1991