RS Vwgh 1991/10/1 90/14/0189

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Unerheblich ist, ob die Erstbehörde den Ausgang anderer Verfahren hätte abwarten müssen, da nicht deren Bescheid, sondern die Berufungsentscheidung der belangten Behörde Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140189.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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