RS Vwgh 1991/10/1 91/11/0021

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat ihre Entscheidungsbefugnis überschritten, wenn Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Frage der Erteilung einer Lenkerberechtigung gewesen ist, sie aber eine Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110021.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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