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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat ihre Entscheidungsbefugnis überschritten, wenn Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Frage der Erteilung einer Lenkerberechtigung gewesen ist, sie aber eine Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt hat.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110021.X01Im RIS seit
19.03.2001