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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
EStG 1972 §76;Rechtssatz
Keine bloße Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn nach dem Tatvorwurf nicht nur die Abfuhr von Lohnsteuer unterblieben ist, sondern auch die Verpflichtung zur Führung der Lohnkonten verletzt wurde (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG § 49 Anm 3, Sommergruber-Reger, Kommentar zum FinStrG Stand 1.1.1990, 321). Die Lohnkonten haben dem § 76 EStG 1972 zu entsprechen. Auch bei Unvollständigkeit ist dies nicht der Fall (Hinweis Fellner, aaO, § 33 Anm 48;
Sommergruber-Reger, aaO, 244). Die Verjährungsfrist beträgt im Beschwerdefall gemäß § 31 Abs 2 FinStrG ("für die übrigen Finanzvergehen") somit fünf Jahre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991140096.X03Im RIS seit
01.10.1991