RS Vwgh 1991/10/1 91/14/0096

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §76;
FinStrG §31 Abs2;
FinStrG §49;

Rechtssatz

Keine bloße Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn nach dem Tatvorwurf nicht nur die Abfuhr von Lohnsteuer unterblieben ist, sondern auch die Verpflichtung zur Führung der Lohnkonten verletzt wurde (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG § 49 Anm 3, Sommergruber-Reger, Kommentar zum FinStrG Stand 1.1.1990, 321). Die Lohnkonten haben dem § 76 EStG 1972 zu entsprechen. Auch bei Unvollständigkeit ist dies nicht der Fall (Hinweis Fellner, aaO, § 33 Anm 48;

Sommergruber-Reger, aaO, 244). Die Verjährungsfrist beträgt im Beschwerdefall gemäß § 31 Abs 2 FinStrG ("für die übrigen Finanzvergehen") somit fünf Jahre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140096.X03

Im RIS seit

01.10.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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