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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Nach Erhebung der Vorstellung hat die Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und dessen Ergebnisse bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Sie kann mangels einer dem § 51 Abs 6 VStG analogen Bestimmung im Administrativerfahren den Mandatsbescheid zuungunsten der Partei abändern.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110112.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017