RS Vwgh 1991/10/1 91/11/0058

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs3 ;

Rechtssatz

Daß nach Erhebung der Vorstellung durch die Wiederholung von Ermittlungen, die vor Erlassung des Mandatsbescheides bereits vorgenommen wurden, hindert das Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gem § 57 Abs 3 AVG nicht. Entscheidend ist, daß die Behörde, eindeutig zu erkennen gibt, daß sie ein für ihre (auf Grund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid neuerlich notwendig gewordene) Entscheidung über die Entziehung der Lenkerberechtigung erforderliches Ermittlungsverfahren durchführt. Der Umstand, daß bereits vor Erlassung des Mandatsbescheides dieselben Ermittlungsschritte getätigt wurden, vermag - abgesehen davon, daß die inzwischen verstrichene Zeit von zirka zweieinhalb Monaten die Wiederholung derartiger Ermittlungen gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, zumal die Begehung weiterer strafbarer Handlungen und deren spätere Ahndung nicht auszuschließen war - daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110058.X01

Im RIS seit

01.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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