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50 GewerberechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Landeshauptmann von Niederösterreich untersagte dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. April 2007 die angemeldete Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und wies den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Nebengewerbe als unzulässig zurück.römisch eins. Der Landeshauptmann von Niederösterreich untersagte dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. April 2007 die angemeldete Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und wies den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Nebengewerbe als unzulässig zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die (kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw., für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde, deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung betreffenden, als Rechtsverordnung qualifizierten Punktes 1. des Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2005, Z BMWA-30.599/0339-I/7/2005, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2008, V332/08, hat er den in Prüfung gezogenen Punkt 1. des Erlasses aufgehoben.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung betreffenden, als Rechtsverordnung qualifizierten Punktes 1. des Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2005, Z BMWA-30.599/0339-I/7/2005, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2008, V332/08, hat er den in Prüfung gezogenen Punkt 1. des Erlasses aufgehoben.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.
Nach Art139 Abs6 B-VG ist die aufgehobene Verordnung auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B831.2007Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008