TE Vfgh Erkenntnis 2008/6/21 B831/07

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Veröffentlicht am 21.06.2008
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Landeshauptmann von Niederösterreich untersagte dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. April 2007 die angemeldete Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und wies den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Nebengewerbe als unzulässig zurück.römisch eins. Der Landeshauptmann von Niederösterreich untersagte dem Beschwerdeführer mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 10. April 2007 die angemeldete Ausübung des Nebengewerbes der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und wies den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten im Nebengewerbe als unzulässig zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die (kostenpflichtige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw., für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde, deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung betreffenden, als Rechtsverordnung qualifizierten Punktes 1. des Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2005, Z BMWA-30.599/0339-I/7/2005, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2008, V332/08, hat er den in Prüfung gezogenen Punkt 1. des Erlasses aufgehoben.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des das Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung betreffenden, als Rechtsverordnung qualifizierten Punktes 1. des Erlasses des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2005, Z BMWA-30.599/0339-I/7/2005, ein. Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2008, V332/08, hat er den in Prüfung gezogenen Punkt 1. des Erlasses aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.

Nach Art139 Abs6 B-VG ist die aufgehobene Verordnung auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,--sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B831.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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