RS Vwgh 1991/10/1 90/14/0189

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §116;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß der Abgabepflichtige wegen Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei oder Urkundenfälschung nicht bestraft wurde, bedeutet keineswegs, daß damit auch seine vom Betriebsprüfer aufgegriffenen Geschäfte steuerlich zu seinen Gunsten zu beurteilen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140189.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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