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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Daß der Abgabepflichtige wegen Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei oder Urkundenfälschung nicht bestraft wurde, bedeutet keineswegs, daß damit auch seine vom Betriebsprüfer aufgegriffenen Geschäfte steuerlich zu seinen Gunsten zu beurteilen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140189.X01Im RIS seit
11.07.2001