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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, daß sich der Abgabepflichtige bei den sicherheitsbehördlichen Vernehmungen, die ein Strafverfahren gegen ihn betrafen, allenfalls in einer "für ihn ungewohnten Streßsituation" befand und daß diese Vernehmungen mehrere Stunden dauerten, verbietet es der AbgBeh nicht, die vom Abgabepflichtigen unterfertigten Niederschriften als Beweismittel heranzuziehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990140189.X04Im RIS seit
11.07.2001