RS Vwgh 1991/10/1 90/14/0189

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich der Abgabepflichtige bei den sicherheitsbehördlichen Vernehmungen, die ein Strafverfahren gegen ihn betrafen, allenfalls in einer "für ihn ungewohnten Streßsituation" befand und daß diese Vernehmungen mehrere Stunden dauerten, verbietet es der AbgBeh nicht, die vom Abgabepflichtigen unterfertigten Niederschriften als Beweismittel heranzuziehen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140189.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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