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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 81/05/0146 B 8. November 1983 VwSlg 11213 A/1983 RS 2;Rechtssatz
Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980; B 10.12.1980, 3339, 3340/80, VwSlg 10322 A/1980). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Bf weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an eine Erklärung des Bf gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung (§ 51 VwGG) zu vermeiden.
Schlagworte
Bescheidbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070061.X02Im RIS seit
27.02.2001