RS Vwgh 1991/10/2 88/07/0061

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §51;
VwGG §56;

Beachte

Siehe jedoch: 81/05/0146 B 8. November 1983 VwSlg 11213 A/1983 RS 2;

Rechtssatz

Klaglosstellung tritt nur dann ein, wenn der beim VwGH angefochtene Bescheid - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - formell aufgehoben wird; zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Bf an der Entscheidung wegfällt (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980; B 10.12.1980, 3339, 3340/80, VwSlg 10322 A/1980). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Bf weggefallen ist, hat der VwGH nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an eine Erklärung des Bf gebunden, dieser habe das rechtliche Interesse an seiner Beschwerde verloren. Andernfalls wäre es in die Hand einer beschwerdeführenden Partei gegeben, anstelle einer Zurückziehung der Beschwerde auf eine Gegenstandslosigkeitserklärung auszuweichen und damit die Kostenfolgen einer Zurückziehung (§ 51 VwGG) zu vermeiden.

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070061.X02

Im RIS seit

27.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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