RS Vwgh 1991/10/2 91/03/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Zufolge Verstreichens der in der Betriebsanleitung für den Alkomaten vorgesehenen Wartezeit von 15 Minuten ab dem letzten Alkoholkonsum war somit im Zeitpunkt der ersten Messung keine Verfälschung des Meßwertes durch Mund-Restalkohol mehr zu erwarten.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030123.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten