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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Zufolge Verstreichens der in der Betriebsanleitung für den Alkomaten vorgesehenen Wartezeit von 15 Minuten ab dem letzten Alkoholkonsum war somit im Zeitpunkt der ersten Messung keine Verfälschung des Meßwertes durch Mund-Restalkohol mehr zu erwarten.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030123.X01Im RIS seit
12.06.2001