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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §100 Abs3 idF 1989/086;Rechtssatz
Die Einschränkung des § 37a Abs 1 VStG auf den Betrag von S 2500,-- bezieht sich auf das einzelne Delikt; bei Vorliegen des Verdachtes mehrerer Übertretungen darf also für jede Übertretung eine vorläufige Sicherheit bis zu S 2500,--, bzw im Fall einer besonderen Ermächtigung, wenn ein Gesetz für ein bestimmtes Delikt eine andere Betragsgrenze vorsieht, für dieses Delikt der dort genannte Betrag eingehoben werden. Es bleiben aber besondere Ermächtigungen nach anderen Verwaltungsvorschriften unberührt, was bedeutet, daß zB nach der Ermächtigung des § 100 Abs 3 StVO idF der
15ten StVONov BGBl 1989/86 als vorläufige Sicherheit nach § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung nach § 99 Abs 1 ein Betrag von S 8000,-- festgesetzt werden kann. Bei Vorliegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO - wie im gegenständlichen Fall - kann daher für diese Übertretung allein schon eine vorläufige Sicherheit von S 8000,-- eingehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030180.X04Im RIS seit
12.06.2001