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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §7 Abs1;Rechtssatz
Hat der Besch die Sperrlinie deshalb überfahren, weil er deren Beginn übersehen hat, dann hat er die ihm angelastete Übertretung iSd § 5 Abs 1 VStG zu vertreten. Die Berufung auf das Gebot des § 7 Abs 1 StVO vermag ihn in diesem Fall nicht zu entschuldigen, weil er die entstandene Zwangslage selbst verschuldet hat (Hinweis E 8.9.1969, 1708/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030186.X02Im RIS seit
12.06.2001