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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art9a;Rechtssatz
Ein Militärflugplatz gehört zu den ständig erforderlichen Einrichtungen der militärischen Friedensorganisation im Sinne des § 1 Abs 1 WehrG, und auch im Frieden müssen sofort einsetzbare Verbände in angemessener Stärke verfügbar sein, um den Aufgaben der Landesverteidigung (vgl Art 9a B-VG) entsprechen zu können. Gerade die Vorkommnisse in verschiedenen Nachbarländern lassen erkennen, daß der speziell für den Kampfeinsatz und zur Luftraumüberwachung zwecks Wahrung der Lufthoheit im Frieden (Neutralitätsschutz) geeignete Militärflugplatz im Interesse der Landesverteidigung unverzichtbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030179.X02Im RIS seit
02.10.1991Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015