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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 2Stammrechtssatz
Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 Promille erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist somit der (die Fahrtüchtigkeit bewirkende) durch Alkohol beeinträchtigte Zustand, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 3.4.1985, 84/03/0335).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030271.X01Im RIS seit
12.06.2001