RS Vwgh 1991/10/2 91/03/0280

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Veröffentlicht am 02.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Betriebsanleitung des "ALCOMAT" geht hervor, daß die Messung für jede - bestimmten Kriterien entsprechende - Atemprobe gesondert erfolgt, sodaß allfällige einer "gültigen" Probenabnahme vorausgegangene Fehlversuche das Meßergebnis nicht beeinflussen. Auch das Vorhandensein von Mund-Restalkohol wird vom Gerät erkannt, doch sind nach der Betriebsanleitung spätestens 15 Minuten nach Trinkende keine störenden Einflüsse mehr feststellbar. Bei diesem Sachverhalt hat die Beh keine Veranlassung zur Beiziehung des vom Besch vermißten Sachverständigen.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030280.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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