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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Rechtssatz
Aus der Betriebsanleitung des "ALCOMAT" geht hervor, daß die Messung für jede - bestimmten Kriterien entsprechende - Atemprobe gesondert erfolgt, sodaß allfällige einer "gültigen" Probenabnahme vorausgegangene Fehlversuche das Meßergebnis nicht beeinflussen. Auch das Vorhandensein von Mund-Restalkohol wird vom Gerät erkannt, doch sind nach der Betriebsanleitung spätestens 15 Minuten nach Trinkende keine störenden Einflüsse mehr feststellbar. Bei diesem Sachverhalt hat die Beh keine Veranlassung zur Beiziehung des vom Besch vermißten Sachverständigen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030280.X01Im RIS seit
12.06.2001