RS Vwgh 1991/10/3 88/07/0035

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Rechtssatz

Die Behörde ist dann zu einer förmlichen Aussetzung berechtigt, wenn eine in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheidende Frage in ihrem Verfahren eine Vorfrage dargestellt und diese schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde gebildet hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070035.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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