Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde ist dann zu einer förmlichen Aussetzung berechtigt, wenn eine in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheidende Frage in ihrem Verfahren eine Vorfrage dargestellt und diese schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde gebildet hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070035.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009