RS Vwgh 1991/10/3 88/07/0035

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie, von gesetzlichen Hindernissen abgesehen, weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 1, S 791). Die Verweigerung der Übermittlung von Verfahrensakten durch eine übergeordnete an die untergeordnete Behörde kann aus rechtsstaatlicher Sicht bei den gegebenen Umständen nicht als unüberwindliches Hindernis gelten. Zu den zuvor bezeichneten "gesetzlichen Hindernissen" zählt die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, sofern diese schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 1, S 791 f), wobei es nicht auf die förmliche Aussetzung (§ 38 AVG), sondern darauf ankommt, ob die säumige Behörde berechtigt war, das Verfahren auszusetzen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 1, S 794).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070035.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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