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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs5;Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 8 Stmk ZLG 1982 haben die Grundabfindungen zwar aus Grundflächen zu bestehen, die unter anderem "günstig geformt" sind; doch bedeutet dies, da nach § 25 Abs 1 dieses Gesetzes eine "Gesamtlösung" anzustreben ist, bei der die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind, nicht unbedingt, daß nur die jeweils bestmögliche Ausformung dem Gesetz entspricht; Unregelmäßigkeiten der Form eines Abfindungsgrundstückes müssen ferner auch nicht in gleichem Maß "ungünstig" unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070114.X01Im RIS seit
03.10.1991