RS Vwgh 1991/10/3 88/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §49 Abs1;

Rechtssatz

Eine eigene Erstattung von Portokosten sieht das VwGG nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070009.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten