RS Vwgh 1991/10/3 88/07/0141

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Veröffentlicht am 03.10.1991
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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;

Rechtssatz

Dem OÖ FlVfLG 1979 ist nicht zu entnehmen, daß dann, wenn nicht alle (behauptetermaßen) vorgegebenen Besitzschwerpunkte berücksichtigt wurden, schon die Gesamtabfindung rechtswidrig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070141.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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