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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Dem OÖ FlVfLG 1979 ist nicht zu entnehmen, daß dann, wenn nicht alle (behauptetermaßen) vorgegebenen Besitzschwerpunkte berücksichtigt wurden, schon die Gesamtabfindung rechtswidrig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070141.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009